§ 20 SGB VIII landesweit im Blick: erste Kooperationsveranstaltung von Bündnis Kinderschutz M-V und KipsFam M-V

§ 20 SGB VIII landesweit im Blick: erste Kooperationsveranstaltung von Bündnis Kinderschutz M-V und KipsFam M-V

Im Juli 2026 haben das Projekt „Bündnis Kinderschutz M-V" und die Landesfachstelle KipsFam M-V erstmals gemeinsam eine Veranstaltung ausgerichtet. Thema war die Umsetzung des § 20 SGB VIII, mit einem Schwerpunkt auf Pat*innenprogrammen.

  • 20 SGB VIII regelt die Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen — wenn die überwiegend betreuende Person aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt und der familiäre Lebensraum für das Kind erhalten bleiben soll. Mit dem KJSG wurde die frühere Soll-Leistung zu einem Rechtsanspruch. Zugleich soll das Jugendamt die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme zulassen, wenn die Hilfe durch eine Erziehungsberatungsstelle oder einen anderen Beratungsdienst nach § 28 SGB VIII angeboten oder vermittelt wird. Damit sind insbesondere Familien mit einem psychisch oder suchterkrankten Elternteil besser erreichbar. In der Praxis findet diese Möglichkeit bislang noch selten Anwendung. Die Jugendämter in Mecklenburg-Vorpommern befassen sich daher seit 2025 überregional mit dem Thema — begleitet durch die Geschäftsstelle des Bündnisses Kinderschutz M-V in Trägerschaft der Start gGmbH.

Für die Veranstaltung konnten zwei Referentinnen aus der Stadt Wiehl gewonnen werden: eine Vertreterin eines freien Trägers, der dort Patenschaften für Kinder aus psychisch und suchtbelasteten Familien anbietet, sowie die zuständige Fachbereichsleitung des Jugendamtes. Vorgestellt wurde der gesamte Ablauf von der Gewinnung und Qualifizierung der Pat*innen bis zum Matching mit den Familien, ergänzt um die Perspektive der Verwaltung auf organisatorische Umsetzung und vertragliche Einbettung. Kennzeichnend für das Wiehler Modell ist, dass Leistungsvermittlung und Leistungserbringung beim selben Träger liegen.

Deutlich wurde, welche Strukturen ein etabliertes Patenschaftsangebot erfordert: erweitertes Führungszeugnis, Selbstverpflichtungserklärung, ein gemeinsam vereinbarter Notfallplan sowie regelmäßige Praxisreflexion, Supervision und Evaluationsgespräche während der laufenden Patenschaft. Ehrenamtliches Engagement und fachliche Standards bedingen einander.

Der überregionale Prozess wird im zweiten Halbjahr 2026 mit weiteren Veranstaltungen fortgeführt.

Zur weiteren Vertiefung: Der AFET – Bundesverband für Erziehungshilfe e.V. hat im November 2025 eine Orientierungshilfe zur Umsetzung des § 20 SGB VIII veröffentlicht. Sie behandelt Anspruchsvoraussetzungen, die Abgrenzung zu vorrangigen Leistungen anderer Sozialleistungsträger sowie Fragen der Organisation und Finanzierung und führt das vorgestellte Wiehler Modell als eines von mehreren Praxisbeispielen auf.

AFET-Orientierungshilfe zur Umsetzung des § 20 SGB VIII

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